So funktioniert Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung gibt es drei Beteiligte. Der Verleiher, also das Zeitarbeitsunternehmen, stellt den Therapeuten an und zahlt sein Gehalt. Die Praxis als Entleiher setzt ihn ein, gibt ihm im Alltag Weisungen und zahlt dem Verleiher einen Stundensatz. Zwischen Praxis und Therapeut besteht kein Arbeitsvertrag.
Was das Gesetz verlangt
| Regel | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Erlaubnis | Der Verleiher braucht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | § 1 Abs. 1 AÜG |
| Bezeichnung und Konkretisierung | Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die Leihkraft vorher benannt sein | § 1 Abs. 1 AÜG |
| Höchstdauer | Dieselbe Leihkraft höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate in derselben Praxis, Unterbrechungen bis drei Monate werden angerechnet | § 1 Abs. 1b AÜG |
| Equal Pay | Grundsätzlich gleiche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Beschäftigte der Praxis | § 8 Abs. 1 AÜG |
| Abweichung per Tarifvertrag | Beim Entgelt in den ersten neun Monaten möglich, längstens 15 Monate mit Stufenregelung | § 8 Abs. 4 AÜG |
Was Zeitarbeit im Vergleich kostet
Der Verleiher muss aus seinem Stundensatz das Gehalt der Leihkraft, die Sozialversicherung, Urlaubs- und Krankheitszeiten, Verwaltung und seine Marge finanzieren. Der Stundensatz liegt deshalb deutlich über den Personalkosten einer eigenen Festanstellung. Die genaue Höhe ist anbieterabhängig.
| Je Arbeitsstunde | Festanstellung | Zeitarbeit, Beispielannahme |
|---|---|---|
| Kosten für die Praxis | rund 28,50 € | 45,00 € |
| Umsatz je Arbeitsstunde im Branchenschnitt | rund 60 € | rund 60 € |
| Bleibt für Miete, Rezeption, Material und Inhaber | rund 31,50 € | rund 15 € |
Selbst mit einem vergleichsweise moderaten Stundensatz halbiert sich in diesem Beispiel der Beitrag, den eine Therapeutenstunde zu den übrigen Kosten der Praxis leistet. Für einige Monate kann sich das trotzdem lohnen, wenn sonst Behandlungen ganz ausfallen. Als Dauerlösung trägt es sich für die meisten Praxen nicht.
Wann Zeitarbeit sinnvoll ist und wann nicht
| Sinnvoll bei | Wenig sinnvoll bei |
|---|---|
| Elternzeit oder langer Krankheit im Team | Dauerhaft fehlender Kapazität |
| Überbrückung bis zum Start einer neu eingestellten Fachkraft | Einer Stelle, die seit Monaten offen ist |
| Saisonalen Spitzen in Reha und Klinik | Kleinen Praxen mit knapper Marge |
| Kurzfristigem Ersatz, wenn Behandlungen sonst ausfallen | Dem Wunsch, das Team langfristig aufzubauen |
Wer über Zeitarbeit nachdenkt, weil eine Stelle seit Monaten offen ist, löst damit meist nur das Symptom. Was eine offene Stelle tatsächlich kostet und wie du sie dauerhaft besetzt, steht in Kosten einer unbesetzten Stelle.
Besonderheiten in Therapiepraxen
- Berufserlaubnis: Auch die Leihkraft braucht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Lass dir die Urkunde vor dem ersten Einsatz zeigen.
- Zertifikate: Prüfe, ob die Leihkraft die Zertifikate hat, die deine Verordnungen verlangen, etwa MT oder MLD.
- Abrechnung: Kläre vorab mit deinem Berufsverband oder deiner Abrechnungsstelle, welche Anforderungen für Leistungen von Leihkräften gelten.
- Einarbeitung: Auch eine erfahrene Leihkraft braucht Zeit für Abläufe, Software und Dokumentation. Bei kurzen Einsätzen frisst das einen spürbaren Teil der Zeit.
- Patientenbindung: Wechselnde Therapeuten können Patienten verunsichern. Plane Einsätze lieber länger und mit fester Person.
Die Leihkraft übernehmen
Manchmal passt eine Leihkraft so gut, dass die Praxis sie fest einstellen möchte. Das ist zulässig. Der Verleiher darf dafür eine angemessene Vergütung verlangen, wenn die Leihkraft vorher überlassen war. Prüfe die Übernahmeregelung deshalb schon vor Vertragsschluss, sonst wird aus der Überbrückung eine teure Einstellung.
Vier Wege im Vergleich
| Zeitarbeit | Freie Mitarbeit | Personalvermittlung | Eigene Festanstellung mit Social Recruiting | |
|---|---|---|---|---|
| Wer ist Arbeitgeber | Verleiher | Niemand, Werk- oder Dienstvertrag | Die Praxis | Die Praxis |
| Kostenmodell | Stundensatz, anbieterabhängig | Meist Umsatzbeteiligung | Provision je Einstellung, anbieterabhängig | Festes Honorar plus Werbebudget |
| Rechtliches Risiko | Gering bei gültiger Erlaubnis | Hoch, wenn eingegliedert | Gering | Gering |
| Bindung ans Team | Gering | Gering | Hoch | Hoch |
| Geeignet für | Überbrückung | Sonderfälle | Einzelne Stellen | Dauerhafte Besetzung, auch mehrere Stellen |
Häufige Fragen
Ja, wenn der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat und der Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet ist. Die Leihkraft braucht die Berufserlaubnis. Welche Anforderungen für die Abrechnung gelten, klärst du vorab mit Verband oder Abrechnungsstelle.
Quellen und Datenstand
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 1Erlaubnispflicht, ausdrückliche Bezeichnung und Konkretisierung, Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 8Gleichstellungsgrundsatz, Abweichung per Tarifvertrag in den ersten neun Monaten, längstens 15 Monate.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 9 und § 10Unwirksamkeit und Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, angemessene Vergütung bei Übernahme.
- ETL-Eckdatenstudie 2026 via physio.deGehalt erfahrener Neueinstellungen 3.773 €, Umsatz je Vollzeitkraft 115.200 € als Grundlage der Vergleichsrechnung.
- HinweisDer Stundensatz für Zeitarbeit in der Vergleichsrechnung ist eine Annahme zur Veranschaulichung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.